Richtlinie für den Austausch und das Nachrüsten
von Schlössern, Beschlägen und Dichtungen
an Feuerschutzabschlüssen
Allgemein:
Grundsätzlich sollten an genormten und somit geprüften und gekennzeichneten Feuerschutzabschlüssen keine
Änderungen durchgeführt werden.
Wird bei Feuerschutzabschlüssen eine Abänderung oder Nachrüstung durchgeführt, so übernimmt der Ausführende
auch die Verantwortung für die Auswirkung auf das Element.
Das Schutzziel des Feuerschutzabschlusses darf im Brandfall nicht beeinträchtigt werden.
Nachfolgend beschriebene Komponenten dürfen jedoch unter den angegebenen Bedingungen ausgetauscht bzw.
nachgerüstet werden.
Schlösser:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Schlösser mit gleichen Abmessungen auswechselt werden, soweit diese
Schlösser der ÖNORM B 3858 bzw. der DIN 18250 entsprechen. Wenn Schlösser keiner der beiden Normen entsprechen,
so ist die Zustimmung des Herstellers1) des Feuerschutzabschlusses einzuholen.
Drückergarnituren:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Drückergarnituren ausgewechselt werden, wenn diese der ÖNORM B 3859
bzw. der DIN 18273 entsprechen. Wenn Drückergarnituren keiner der beiden Normen entsprechen, so ist die
Zustimmung des Herstellers1) des Feuerschutzabschlusses einzuholen. Voraussetzung dafür sind keinerlei Veränderungen
bei der Verschraubung sowie Übereinstimmung der Nenndicke des Drückerstiftes im Bereich der Nuss
mit dem Nennmaß der Nuss des eingesetzten Schlosses. Ausgleichshülsen im Bereich der Nuss des eingesetzten
Schlosses aus Stahl zwischen Vierkant 8,5 mm und 9 mm sind nur dann zulässig, wenn sie gegen Verrutschen
gesichert sind. Drückerstifte mit 8 mm im Bereich der Nuss sind nicht zulässig. Ein Austausch der andere Verschraubungen
bedingt (z. B. beim Wechsel von Rosetten auf
Langschild oder vice versa) ist nur dann zulässig, wenn der Beschlag normgerecht (ÖNORM B 3850, B 3859 und
DIN 18273) ist und eventuelle offene Bohrungen beidseitig verschlossen werden (zB durch Holzdübel, Brandschutzsilikon,
Verblechung).Es ist dabei aber darauf zu achten, dass die Schlösser durch diese Maßnahmen in ihrer
Funktion nicht beeinträchtigt oder blockiert werden. Ebenso darf die Funktion des neuen Sichtbeschlages durch
die Verschlussmethode nicht beeinträchtigt werden (dieser muss zB wieder plan aufliegen) und es muss die Auswahl
des neuen Beschlages so erfolgen, dass eine Abdeckung der alten Bohrungen gegeben ist.
Türbänder:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Türbänder gleicher Bauart und Abmessungen auswechselt werden. Die Verwendung
anderer Türbänder ist nur mit Zustimmung des Herstellers1) des Feuerschutzabschlusses zulässig.
Türschließmittel:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Türschließmittel auswechselt werden, soweit diese hinsichtlich der Schließ-
kräfte geeignet sind und sich daraus keine Veränderung bei der Verschraubung ergibt. Die Verwendung anderer
Türschließmittel ist nur mit Zustimmung des Herstellers1) des Feuerschutzabschlusses zulässig. Oben liegende
aufgeschraubte Türschließmittel sind sicherheitsrelevante Bauteile die nur als geprüftes, zertifiziertes und CE gekennzeichnetes
Türschließsystem nach EN 1154 (Türschließer mit Gestänge oder Gleitschiene) ausgetauscht werden
dürfen und über das gleiche Bohrlochbild verfügen. Der Austausch von Türschließsystemen die entweder in
Türblatt und/oder Zarge integriert sind oder eine tragende Funktion des Feuerschutzabschluss im Boden ausführen
ist nur mit Zustimmung des Herstellers1) des Feuerschutzabschlusses zulässig.
Feststelleinrichtungen:
Integrierte elektrische Feststellvorrichtungen bilden mit einem Türschließsystem (gemäß EN 1154) eine geprüfte
Einheit und dürfen nur als geprüfte, zertifizierte und CE- gekennzeichnete Feststellvorrichtungen nach EN 1155
mit oder ohne dem geprüften Türschließer im System ausgetauscht werden. Der Austausch kann nur bei gleicher
Befestigung des Türschließmittels und/oder Gestänge bzw. Gleitschiene samt elektrischer Verkabelung in der
Zarge erfolgen.
Die nachträgliche Installation von Haftmagneten an Boden, Wand oder Decke kann nur mit geprüften, zertifizierten
und CE-gekennzeichneten Feststellvorrichtungen nach EN 1155 erfolgen. Wenn zur ordnungsgemäßen Funktion
des Feststellen der offenen Tür eine Haftgegenplatte am Türblatt nötig aber noch nicht Bestandteil des Elementes
ist, muss der Inhaber1) des Konformitätsnachweises des Elementes dies ausdrücklich erlauben bzw. eine
positive Beurteilung eines autorisierten Prüfinstitutes vorliegen.
Von dieser Vorgangsweise kann abgewichen werden, wenn die Halteplatte nur geklebt wird.
Schließfolgeregler:
Oben liegende oder im Sturz aufgeschraubte Schließfolgeregler sind sicherheits-relevante Bauteile die nur als
geprüftes, zertifiziertes und CE-gekennzeichnetes Schließfolgereglersystem nach ÖNORM EN 1158 ausgetauscht
werden dürfen und über das gleiche Bohrlochbild verfügen (Arm, Abstandshalter und Mitnehmerklappe). Türschließsysteme
(gemäß ÖNORM EN 1154) mit integrierten Schließfolgereglern (gemäß ÖNORM EN 1158) bilden
eine geprüfte Einheit und dürfen nur als geprüfte, zertifizierte und CE gekennzeichnetes Türschließsystem mit
integriertem Schließfolgeregler (ÖNORMEN EN 1154 und EN 1158) ausgetauscht werden. Der Austausch kann nur
als ganzes System bei gleicher Befestigung an Türblatt und Zarge erfolgen.
Elektro-Türöffner (ÖNORM EN 14846):
Grundsätzlich dürfen nur solche Elektrotüröffner verwendet werden, die für Feuerschutzabschlüsse geeignet sind.
Austausch:
Elektrotüröffner dürfen ausgewechselt werden, soweit diese in den Prüfberichten enthalten und in den Einbaumaßen
gleich sind. Das gilt auch wenn ein Austausch deshalb nötig ist, weil eine Zusatzfunktion bzw. –Ausstattung
gewünscht wird, zB weil aus Ansteuerungsgründen Öffner mit Freilaufdiode nötig, aber ohne solche eingebaut
sind.
Nachrüstung:
Diese ist nur dann zulässig, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
• Die Feuerschutzabschlüsse zwar ohne Elektrotüröffner geliefert wurden, abergrundsätzlich auch mit
Elektrotüröffnern zugelassen sind.
• Für den Einbau von Elektrotüröffnern bereits durch Austauschstücke vorbereitet sind oder die für den
Einbau nötigen Ausnehmungen an den Elementen sich mit jenen der mit Elektrotüröffnern zugelassenen
Elemente decken.
• Für die Stromzufuhr bereits brandschutztechnisch entsprechende Leerverrohrungen vorliegen oder die
Stromzufuhr in der Art erfolgt, die auch bei den zugelassenen Feuerschutzabschlüssen mit Elektrotüröffnern
angewendet wird.
Aufgesetzte elektromechanische oder elektromagnetische Verriegelungen:
Hier handelt es sich um Produkte, die keine feuerschutztechnische Funktion erfüllen, sondern das Türblatt zusätzlich
zum Brandschutzschloss halten, z. B. in Aufschraubgehäuse montierte Elektrotüröffner samt Gegenstück oder
Flächenhaftmagnete zur Sicherung von Fluchttüren. Die Montage solcher Produkte bei Feuerschutzabschlüssen ist
nur mit Zustimmung des Inhabers des Überwachungskennzeichens des Elementes bzw. einer positiven Beurteilung
eines autorisierten Prüfinstitutes erlaubt. Von dieser Vorgangsweise kann abgewichen werden, wenn die
Befestigungsteile nur geklebt werden.
Elektroschlösser nach ÖNORM EN 14846:
Austausch:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Elektroschlösser auswechselt werden, soweit diese in den Prüfberichten enthalten
und in den Einbaumaßen gleich sind. Das gilt auch wenn ein Austausch deshalb nötig ist, weil eine andere
oder eine zusätzliche Funktion verlangt wird z.B. Elektroschlösser mit Drückersteuerung statt ElektroMotorschlössern
oder umgekehrt. Naturgemäß müssen auch diese Schlösser alle Kriterien erfüllen, die für den
Einsatz an Feuerschutzabschlüssen verlangt werden (Prüfberichte etc.) und in den Einbaumaßen gleich sein.
Nachrüstung:
Diese ist nur dann zulässig, wenn:
• Die Feuerschutzabschlüsse, die mit mechanischen Schlössern nach ÖNORM B 3858 oder DIN 18250 geliefert
wurden und grundsätzlich auch mit Elektroschlössern zugelassen sind. Naturgemäß müssen auch die
Elektroschlösser alle Kriterien erfüllen, die für den Einsatz an Feuerschutzabschlüssen verlangt werden
(Prüfberichte etc.) und in den Einbaumaßen gleich sein. Ein Austausch ist jedoch ebenso zulässig wenn die
elektromechanischen Schlösser die gleichen Normen erfüllen wie die rein mechanischen Schlösser und
daher keine Veränderungen am Türblatt erfordern.
• Für die Stromzufuhr (sofern erforderlich) bereits brandschutztechnisch entsprechende Leerverrohrungen
vorliegen oder die Stromzufuhr in der Art erfolgt, die auch beim zugelassenen Feuerschutzabschluss mit
Elektroschloss angewendet wird. Das gilt auch für die Stromübertragung von den Zargen in die Türblätter.
Automatische Türabdichtungen (Absenkdichtungen):
Austausch:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Absenkdichtungen auswechselt werden, soweit diese in den Einbaumaßen
gleich sind und einen brandschutztechnischen Nachweis aufweisen.
Nachrüstung:
Vorbemerkung: Diese wird in der Praxis gewünscht, um bessere Dichtungseigenschaften (z. B. erhöhte Schalldämmung)
zu erreichen. Unabhängig davon, ob es sich um äußerlich anzubringende oder um einzunutende Dichtungen
handelt, ist die Zustimmung des Herstellers1) des Feuerschutzabschlusses einzuholen.
Aufgesetzte Balkenschlösser, Mehrfachverriegelungen oder Zusatzschlösser ohne Falle:
Die Produkte dürfen eingesetzt werden wenn eine Brandprüfung gemäß ÖNORM EN 1634-2 vorliegt, wobei der
Prüfkörper nachfolgend beschrieben wird.
Aufbau und Ausführung des Prüfkörpers:
Außenlage: 3 mm HDF Platte
Mittellage: 38 mm Spanplatte mit Hartholz-Einleimer 38 mm x 50 mm oder –Anleimer 44 mm x 50 mm
Außenlage: 3 mm HDF Platte
Die Verleimung erfolgt jeweils vollflächig mit nicht thermoplastischem Leim (z.B. Harnstoffleim)
Kantenausbildung: 4-seitig stumpf
Aufgesetzte Balkenschlösser, Mehrfachverriegelungen oder Zusatzschlösser mit Falle:
Diese Schlösser haben durch die Fallenfunktion eine Selbstschließeigenschaft und müssen daher in vollem Umfang
die Kriterien der EN 12209 bzw. EN 15685 erfüllen.
Dichtungen:
Bei Feuerschutzabschlüssen dürfen Dichtungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers1) des Konformitätsnachweises
ausgewechselt werden.
Türspion:
Ein eingebauter Türspion gleicher Bauart kann ausgewechselt werden. Ein nachträglicher Einbau ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Inhabers1) des Konformitätsnachweises zulässig.
Beschläge für Fluchtwegtüren
Es dürfen keine Einzelteile, sondern nur das ganze Set getauscht werden.
Notausgangsverschlüsse gemäß ÖNORM EN 179 dürfen ausgetauscht bzw. nachgerüstet werden, sofern die Abmessungen
des Schlosses übereinstimmen (weitere Bestimmungen siehe Schlösser und Drückergarnituren).
Panikverschlüsse gemäß ÖNORM EN 1125 dürfen gegen baugleiche Produkte ausgetauscht werden. Eine Nachrüstung
ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers1) des Konformitätsnachweises des Feuerschutzabschlusses
zulässig.
Mitnehmerklappen
Mitnehmerklappen dürfen ausgetauscht bzw. nachgerüstet werden, soweit diese der EN 1158 entsprechen. Eine
Nachrüstung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers1) des Konformitätsnachweises des Feuerschutzabschlusses
zulässig.
Namensschilder
Namensschilder sollten aufgeklebt werden. Bei Verschraubung darf die Schraube nur bis zu ¾ der Türblattdicke
reichen.
Drehglocke
Eine Drehglocke darf nur gegen eine mit gleicher Bauart ausgewechselt werden. Eine Nachrüstung ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers1) des Konformitätsnachweises des Feuerschutzabschlusses zulässig.
Lüftungsgitter:
Lüftungsgitter dürfen nur gegen jene mit gleicher Bauart ausgewechselt werden. Eine Nachrüstung ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers1) des Konformitätsnachweises des Feuerschutzabschlusses zulässig.
Zylinder:
Jeder Austausch ist zulässig, soweit der Zylinder den Anforderungen der ÖNORM B 3850 entspricht.
Bei Umrüstung auf Zylinderschlösser ist zusätzlich der Abschnitt Schlösser und Sichtbeschläge zu beachten. Es
dürfen auch "Blindzylinder" verwendet werden, sofern sie den Anforderungen der ÖNORM B 3850 entsprechen.
Drehflügelantriebe
Drehflügelantriebe müssen der DIN 18263-4 entsprechen. Eine Nachrüstung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Inhabers1) des Konformitätsnachweises des Feuerschutzabschlusses zulässig.
1) Wenn der Hersteller bzw. Inhaber des Konformitätsnachweises oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr existiert,
so kann bei den akkreditierten Prüfstellen nach Bekanntgabe der Prüfnummer auf der Türe die Auskunft
eingeholt werden.